Kündigungsschutz:
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht, genießen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2003 eingestellt wurden, liegt Kündigungsschutz schon vor, wenn der Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und diese auch schon am 31.12.2003 bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.
Liegt Kündigungsschutz vor, so führt dies dazu, dass der Arbeitgeber nur noch aus bestimmten im Gesetz vorgesehenen Gründen kündigen darf.
Gem. § 1 KSchG sind dies Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Man spricht von einer personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigung. Ob die Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist, erfordert eine genaue Analyse des Einzelfalls.
Genießt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz und wird ihm die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ausgesprochen, kann er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Das Arbeitsgericht klärt dann, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber. Er muss also vorbringen, aus welchem Grund er gekündigt hat und die zugehörigen Tatsachen beweisen.
Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so ist eine Kündigung nur wirksam, wenn der Betriebsrat zu der Kündigung angehört wurde. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Betriebsratsanhörung angeben muss. Damit ist er auch für den späteren Prozess an die Gründe gebunden, die er dem Betriebsrat mitgeteilt hat. Er sollte also schon bei der Betriebsratsanhörung extreme Sorgfalt walten lassen und ggf. einen Anwalt hinzuziehen, um nicht zu riskieren, einen späteren Kündigungsschutzprozess zu verlieren.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Wir sind bundesweit im Arbeitsrecht tätig. Wir beraten und vertreten...

Meine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Vertretung von Arbeitnehmern bei Kündigungsschutzstreitigkeiten und der Rechtsschutz gegenüber...

Geboren 1958 in Frankfurt am Main Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilian-Universität in München Zulassung als...

Veranstalter: W.A.F. Institut AG Institut für Betriebsräte-Fortbildung
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WeiterbeschäftigungsanspruchArbeitsrechtskanzlei Groll & Partner
Deutschland - 60322 Frankfurt am MainZum 01.01.2004 wurde das KSchG dahingehend reformiert, dass grds. - mit Ausnahme eines Mangels der Schriftform - alle Unwirksamkeitsgründe einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage geltend...
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Nach wie vor werden die meisten Arbeitsverhältnisse durch eine Kündigung beendet. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung überhaupt zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, inwieweit das Kündigungsschutzgesetz...
Meine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Vertretung von Arbeitnehmern bei Kündigungsschutzstreitigkeiten und der Rechtsschutz gegenüber Mobbinghandlungen.
Dr. iur. Frank Sievert
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Christine Meichsner