Erbrecht

Definition Erbrecht

Das Erbrecht ist im 5. Buch des BGB geregelt und regelt allgemein formuliert: es reguliert beim Tod einer Person den Übergang  deren Vermögens auf andere Personen (Erben).

Soweit der Erblasser keine Regelung trifft, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Das gesetzliche Erbrecht folgt dem Grade der Verwandschaft.
Es kann durch Testament oder Erbvertrag geändert oder ausgeschlossen werden.
Dann verbleibt den gesetzlichen Erben der Pflichtteilsanspruch (das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils).
Beliebt ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und ihre Kinder als Nacherben.
Ein Testament muß handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden, ein Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Vorher sollte man indes einen Anwalt befragen, da der Notar keine einseitigen Interessen vertreten darf.
Das Ehegattenerbrecht berücksichtigt den Güterstand. Beim gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs besteht ein Wahlrecht, ob der Zugewinn tatsächlich erfolgen soll oder pauschal durch Erhöhung der Erbquote.

Gerade bei Testamenten sollte immer beachtet werden, dass anwaltiche Beratung sicher gestellt ist. Nur so können dem Mandanten auch Variationsmöglichkeiten genannt werden, auf die er selbst als Nichtsjurist häufig nicht selbst kommt, er nach einer kurzen Darstellung aber gerne übernimmt. Die Beratung nur durch Notare ist leider häufig zu schemahaft.

  • Prof. Dr. Peter Storr
  • Mag. rer. publ. Johannes Hakes
  • Michael Henn
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RA Jülicher ist Fachanwalt für Erbrecht. Er ist Dozent an der Hagen Law School im Rahmen der dort angebotenen Ausbildung zum Fachanwalt für Erbrecht. Neben einer Reihe von Artikeln in juristischen Zeitschriften hat er an der 2. Auflage des Deutschen Erbrechtskommentars (Heymanns-Verlag) mitgewirkt.
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