Allgemeines Privatrecht

Definition Allgemeines Privatrecht

Das Allgemeine Privatrecht wird auch als Zivilrecht oder bürgerliches Recht bezeichnet. Das Privatrecht schließt als Oberbegriff neben dem allgemeinen auch das Sonderprivatrecht für bestimmte Gruppen mit ein. Das Allgemeine Privatrecht kommt für die privaten Rechtsverhältnisse aller Bürger eines Staates "unter sich" zur Geltung, wird jedoch auch auf Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat angewandt. Das bürgerliche Recht soll gleiches Recht für alle Bürger schaffen. Zum Allgemeinen Privatrecht zählt z.B. das Persönlichkeitsrecht, das Reiserecht, das Schuldrecht und das Vertragsrecht, d.h. die Ausgestaltung und Überprüfung von zivilrechtlichen Verträgen jeglicher Art. Bei diesen zivilrechtlichen Verträgen kann es sich u.a. um Kaufverträge, Leasingverträge, Grundstückskauf- und Mietverträge handeln.
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Ergänzende Infos zu "Allgemeines Privatrecht"

Synonyme zu "Allgemeines Privatrecht":

Bürgerliches Recht, Zivilrecht, Gemeinschaftsprivatrecht

Folgende Themen sind zu "Allgemeines Privatrecht" untergeordnet:

Erbrecht, Familienrecht, Familienrecht/Erbrecht, Haftungsrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagerecht, Persönlichkeitsrecht, Privatinsolvenz, Reiserecht, Restitutionsrecht, Schadensersatzrecht, Schuldrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
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